AGB's

§ 1  Geltungsbereich & Art und Umfang der Leistung
  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Sebastian Tepper – grünezeit Gartengestaltung, Heekweg 35, 48161 Münster – im Folgenden: grünezeit Gartengestaltung – gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen grünezeit Gartengestaltung und dem Kunden und sind Bestandteil aller Liefer-, Werks – und Dienstleistungsverträgen sowie vertraglichen Vereinbarungen und Angeboten. 
  2. Diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen oder sonstige Einschränkungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, grünezeit Gartengestaltung hat sie im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anstelle dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen anerkannt.
  3. Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrages gelten auch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 
  4. Die vereinbarten Leistungen werden nach den aktuell allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, die sich u.a. aus den DIN-Normen bzw. den Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. ergeben.
§ 2 Vertragsabschluss
  1. An die abgegebenen Angebote hält sich grünezeit Gartengestaltung vier Wochen gebunden. Davon ausgenommen sind Pflanzen, Materialpreise sowie Rohstoffe, die extremen Schwankungen unterliegen und auf deren Entwicklung grünezeit Gartengestaltung keinen Einfluss hat. 
  2. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer. Über eine Verzögerung oder Nichtverfügbarkeit wird der Kunde umgehend informiert.
§ 3 Planungsleistungen
  1. Für Planungsleistungen wird grundsätzlich eine Vergütung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wird.
  2. Der Kunde darf sämtliche Unterlagen, wie bspw. Pläne, Leistungsbeschreibungen, etc. nicht ohne ausdrückliche Zustimmung von grünezeit Gartengestaltung vervielfältigen oder weitergeben.
§ 4 Ausführung
  1. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen.
  2. Hat grünezeit Gartengestaltung Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Kunden gelieferten Stoffe, Ware oder gegen Leistungen anderer Unternehmer, so hat grünezeit Gartengestaltung diese dem Kunden unverzüglich schriftlich mitzuteilen; der Kunde bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
  3. Der Kunde hat grünezeit Gartengestaltung die vorhandenen Anschlüsse für Wasser und Energie unentgeltlich zu überlassen. Die Kosten für den Verbrauch trägt der Kunde.
  4. grünezeit Gartengestaltung hat die Leistung im eigenen Betrieb oder durch einen Nachunternehmer auszuführen.
§ 5 Leistungs- und Lieferfristen
  1. Sofern vertraglich nicht etwas anderes vereinbart worden ist, gelten die Leistungs- und Lieferfristen/-Termine als unverbindlich. Insbesondere stehe sie unter Vorbehalt der rechtzeitigen, ausreichenden und ordnungsgemäßen Belieferung der Firma grünezeit Gartengestaltung. 
  2. Ist vertraglich eine bestimmte Leistungs- oder Lieferungsfrist bzw. ein bestimmter Leistungs- oder Lieferungstermin vereinbart, können Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung und/oder Leistung nur geltend gemacht werden, sofern die Verspätung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens grünezeit Gartengestaltung zurückzuführen ist. 
  3. Gerät grünezeit Gartengestaltung mit der Leistung/Lieferung in Verzug, kann der Kunde eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen. Nach deren erfolglosem Ablauf ist er berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. 
  4. Ist eine fristgemäße Leistung oder Lieferung durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Kunden durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb von grünezeit Gartengestaltung oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb, durch höhere Gewalt oder andere für grünezeit Gartengestaltung unabwendbare Umstände nicht möglich, wird grünezeit Gartengestaltung von seiner Ausführungs- bzw. Lieferpflicht frei. In diesem Fall hat der Kunde auch keine Rechte auf Schadenersatz. 
§ 6 Abnahme
  1. grünezeit Gartengestaltung hat die Fertigstellung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen. Sofern das nicht erfolgt, gilt auch der Zugang der Schlussrechnung beim Kunden als Anzeige der Fertigstellung. Wird vom Kunden eine förmliche Abnahme verlangt, hat eine Abnahmebesichtigung innerhalb von 8 Tagen nach der Anzeige oder dem Zugang der Rechnung beim Kunden zu erfolgen. grünezeit Gartengestaltung weist ausdrücklich darauf hin, insbesondere wenn der Besteller ein Verbraucher ist, dass wenn keine förmliche Abnahme verlangt wird oder eine Abnahme ohne Angaben von Mängeln verweigert wird, die Leistung als abgenommen gilt mit Ablauf von 10 Werktagen nach Anzeige oder Zugang der Schlussrechnung. 
  2. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Kunde spätestens zu den in den Absätzen 1 bezeichneten Zeitpunkten gegenüber grünezeit Gartengestaltung schriftlich geltend zu machen.
  3. In sich abgeschlossene Teile der Leistung können gesondert abgenommen werden.
  4. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über.
§ 7  Vergütung
  1. Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach dem Angebot, den AGB und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
  2. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen bzw. gelieferten Mengen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart, wie bspw. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten, vereinbart ist.
    1. Bei einer Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit grünezeit Gartengestaltung nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Positionen oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten sowie der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt.
    2. Bei einer Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
    3. Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.
  3. Wird vom Kunden eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat grünezeit Gartengestaltung Anspruch auf besondere Vergütung. grünezeit Gartengestaltung muss jedoch den Anspruch dem Kunden ankündigen, bevor sie mit der Ausführung der Leistung beginnt.
  4. Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 313 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen.
  5. Alle Einheitspreise gelten bei Beauftragung der gesamten angebotenen Leistungen. Sollten einzelne Leistungen wegfallen oder Mengen sich erheblich ändern, behalten wir uns eine Neukalkulation der Preise vor.
§ 8 Mängelansprüche
  1. grünezeit Gartengestaltung hat dem Kunden seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
  2. Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut die vom Kunden geliefert werden, wird von der Firma grünezeit Gartengestaltung keine Gewährleistung übernommen. Dies gilt auch für Leitungen und Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Auftragsnehmer herrühren. Auf erkennbare Mängel hat grünezeit Gartengestaltung den Kunden hinzuweisen.    
  3. Eine Anwuchsgarantie für Pflanzen, Saatgut und Rasen kann nur bei Vergabe einer Jahrespflege oder Fertigstellungspflege an die Firma grünzeit Gartengestaltung übernommen werden. Dies gilt aber nicht, wenn die Schäden auf einer der Einflussnahme von grünezeit Gartengestaltung entzogenen Verhaltens von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstiger äußerer Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen zurückzuführen sind. Die Kosten für die Pflege sind gesondert zu vereinbaren. 
  4. Für Mängelansprüche an Bauwerken, wie bspw. Wege, Mauern, etc. beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. Für Mängelansprüche aus sonstigen Leistungen, wie bspw. Pflanzarbeiten, Rasen, Pflege, etc. beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre.
  5. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 6 Nr. 4).
  6. grünezeit Gartengestaltung lehnt Mängelansprüche ab, wenn der Kunde die von grünezeit Gartengestaltung geäußerten berechtigten Bedenken nicht teilt.
  7. grünezeit Gartengestaltung ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf ihre Kosten zu beseitigen, wenn es der Kunde vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Kommt grünezeit Gartengestaltung der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Kunde die Mängel auf Kosten von grünezeit Gartengestaltung beseitigen lassen.
  8. Ist die Beseitigung des Mangels für grünezeit Gartengestaltung unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb von grünezeit Gartengestaltung verweigert, so kann der Kunde durch Erklärung gegenüber grünezeit Gartengestaltung die Vergütung mindern (§ 638 BGB).
  9. grünezeit Gartengestaltung haftet bei schuldhaft verursachten Mängeln für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haftet er für alle Schäden. Für Schäden oder Verzögerungen, die dem Kunden durch höhere Gewalt oder Dritte entstehen, entfällt jegliche Haftung, auch während der Ausführung der Arbeiten. 
§ 9 Zahlung
  1. grünezeit Gartengestaltung  berechnet eine Anzahlung in Höhe von min. 35 % des Netto Auftragswertes für die Materialbeschaffung, welche ca. 10-12 Wochen vor Baubeginn vom Auftraggeber  zu leisten ist. Wenn eine frühere Fälligkeit der Anzahlung in der Auftragsbetätigung aufgeführt wurde, dann ist diese gültig.  Anzahlungen für die Materialbeschaffung im Teich- und Poolbau betragen min. 50% und sind nach Auftragserteilung, min. 12-14 Wochen je nach Lieferzeit der Materialien auch früher vor Baubeginn fällig. 
  2. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden ohne Abzug 7 Tage nach Zugang der Abschlagsrechnung fällig. Soweit aber Abschlagszahlungen im Rahmen des Vertragsschlusses vereinbart worden sind, verkürzt sich diese Frist auf 3 Tage. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach Baufortschritt und Materiallieferung, falls es im Angebot oder der Auftragsbestätigung nicht anders ausgewiesen wurde. grünezeit Gartengestaltung behält sich das Recht vor alle Leistungen ruhen zu lassen, bis die Abschlagszahlung beglichen worden ist. 
  3. Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird 7 Tage nach Abnahme und Zugang der Schlussrechnung fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart ist.
  4. Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, kommt er nach Ablauf der Zahlungsfrist in Zahlungsverzug. grünezeit Gartengestaltung ist dann berechtigt, Zinsen in Höhe der in § 288 Absatz 2 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist, zu berechnen. 
  5. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig
  6. Sicherheitseinbehalt ist nicht zulässig.
  7. grünezeit Gartengestaltung behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. 
§ 10 Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes und Aufrechnungsverbot
  1. Der Kunde darf Forderungen gegen grünezeit Gartengestaltung nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Rückabwicklungsansprüche nach Widerruf des Vertrages. Diese sind von der Aufrechnungsbeschränkung ausgenommen. 
  2. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 11 Schlussbestimmungen 
  1. Zwischen den Parteien findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die zwingenden verbraucherschutzrechtlichen Vorgaben des Landes, in dem der bestellende Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, werden davon nicht außer Kraft gesetzt. 
  2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz von grünezeit Gartengestaltung. 
  3. Im Streitfall ist grünezeit Gartengestaltung berechtigt den Streitfall an einen unabhängigen Schiedsmann zu leiten, der von dem Kunden und grünezeit Gartengestaltung gemeinsam ausgewählt wird. Bzgl. der anfallenden Kosten erfolgt eine Kostenteilung zu gleichen Teilen.

 

Stand: 28. Juli 2021